DERAG Immobilienservice

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Grundsätzliches​

Wer eine Eigentumswohnung kauft, gleichgültig ob als Neubau vom Bauträger oder bereits real vorhanden und ggf. gebraucht, muss wissen,  dass er dort nicht der alleinige "Herr im Hause" ist. Der  Wohnungseigentümer ist immer eingebunden in eine Gemeinschaft mit  anderen Eigentümern, die grundsätzlich die gleichen Rechte haben, was  für ihn besondere Pflichten begründet. Er muss sich mit  gleichberechtigten Miteigentümern arrangieren. Hierbei sind gewisse Regeln zu beachten.

Rechtliche Grundlage für die Regelung des Miteinanders ist das Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieses stellt aber nur einen relativ weiten Rahmen dar, der individuell ausgefüllt werden muss. Dieser Konkretisierung dient  zunächst einmal die Teilungserklärung und  Gemeinschaftsordnung (landläufig insgesamt meist nur global als "Teilungserklärung" bezeichnet), die gewissermaßen die "Satzung" des "Vereins" aller Wohnungseigentümer ist und für diese konkrete  Wohnungseigentumsanlage die allgemeinen Regeln vorgibt.

Diese Teilungserklärung sollte jeder Wohnungseigentümer, somit natürlich auch  ein potentieller Käufer, unbedingt kennen. Dort stehen die Dinge, die in weiten Grenzen auch von den gesetzlichen Regelungen des WEG abweichen  können. Dort wird z. B. die Verteilung der Gemeinschaftskosten geregelt, die Frage des Stimmrechts in der Eigentümerversammlung (die  wirtschaftlich sehr bedeutsam sein kann) usw.

Wichtig sind schließlich noch - bei bereits bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften - die in der Vergangenheit gefassten Eigentümerbeschlüsse. Diese sind, wenn sie nicht nach Anfechtung gerichtlich aufgehoben worden sind, für  alle Wohnungseigentümer verbindlich, auch für diejenigen, die seinerzeit dagegen gestimmt haben, auch - und das ist für einen Käufer besonders  wichtig - für erst später in die Gemeinschaft eintretende, neue Wohnungseigentümer. Bestandskräftig gewordene Eigentümerbeschlüsse haben sozusagen "Ewigkeitswirkung"!

Kauf vom Bauträger
Wer eine projektierte Eigentumswohnung vom Bauträgerkauft, hat wohnungseigentumsrechtlich zunächst einmal relativ wenige Probleme. Hier hat die Wohnung keine "Vorgeschichte". Allerdings sollte er auch hier bereits die Teilungserklärung sehr sorgfältig lesen, damit er weiß, wie in Zukunft die Spielregeln sein werden.

Wichtig ist jedoch, dass in diesem Fall der Käufer die Wohnung nicht real besichtigen und auf ihre Eigenarten untersuchen kann. Häufig treten in der Bauphase Änderungen ein, die gravierende Auswirkungen haben können: Wände werden versetzt, der Grundriss geändert, ein geplanter Balkon fällt auf einmal weg usw. Das Hauptproblem ist es, die Entstehung der Wohnung zu beobachten und ständig mit der Baubeschreibung, die Bestandteil des notariellen Kaufvertrags ist, zu vergleichen. Zeichnen sich hier Abweichungen der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Lage ab, muss schnell reagiert werden.


Kauf einer bereits vorhandenen (Altbau-) Wohnung

Wird eine bereits real existierende Wohnung gekauft, ist die Situation etwas anders. Hier hat der Käufer die Möglichkeit, das Objekt eingehend zu besichtigen und zu überprüfen, ob es den geforderten Preis wirklich wert ist. Diese Prüfung sollte der Kaufinteressent aber auch wirklich vornehmen, und zwar ausführlich und ohne Zeitdruck. Eine Wohnung nur nach den Angaben aus dem Exposé des Verkäufers, ohne eigene Überprüfung zu kaufen, ist schlichtweg unverantwortlich und grob fahrlässig. Sinnvoll ist es sicherlich, sich hier der Hilfe eines Fachkundigen zu bedienen, z. B. eines Architekten, eines erfahrenen Bauhandwerkers, eines Fachmanns des Haus & Grund-Verbandes usw.

Dabei darf es nicht nur um den Zustand der Wohnung allein gehen. Da der Käufer niemals nur die Eigentumswohnung als solche erwirbt, sondern damit verbunden auch einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, muss er auch den Zustand des ganzen Hauses im Auge behalten. In Höhe seines Miteigentumsanteils (üblicherweise nach Tausendstel berechnet) ist er auch an der Instandhaltung und -setzung des Gemeinschaftseigentums beteiligt. Das erweitert den Prüfungsumfang, z. B.: Ist das Dach in Ordnung? Pfeift die Zentralheizung auf dem letzten Loch? Bröckelt der Aussenputz? Zeigen die Unterseiten der Balkone - auch der anderen Wohnungen - Farbabplatzungen und Ausblühungen? In welchem Zustand ist das Gesamtgrundstück? Alle diese Punkte sind wichtig, da der Erwerber auch an diesen Teilen des Gemeinschaftseigentums mit dem Kauf der Wohnung Miteigentum erwirbt und damit an den Kosten der Instandsetzung in Höhe seines Miteigentumsanteils beteiligt wird. In diesem Zusammenhang kann es durchaus um hohe Geldbeträge gehen, die natürlich den Wert der Wohnung als solcher mindern!

Diese Frage mag nicht mehr so dramatisch sein, wenn die Eigentümergemeinschaft, in die sich der Erwerber einkauft, im Laufe der Jahre eine hohe Instandhaltungsrücklage angespart hat. Diese Rücklage bzw. der auf die Wohnung entfallende - rechnerische - Anteil daran wird mitgekauft und spielt eine Rolle bei der Ermittlung des Kaufpreises. Der Käufer kauft eben nicht nur die Wohnung allein, sondern auch einerseits einen Anteil am Gemeinschaftseigentum (mit allenRisiken und Verpflichtungen), andererseits auch einen entsprechenden Anteil am Vermögen der Gemeinschaft (hier insbesondere der Instandhaltungsrücklage). Da macht es für den Wert der Wohnung einen Unterschied, ob keine oder eine hohe Rücklage vorhanden ist. Von der rechtlichen Seite her ist zu beachten, dass der Käufer sich in eine bereits bestehende Eigentümergemeinschaft einkauft. Er wird an Stelle des Verkäufers - mit allen dessen Rechten und Pflichten - neues Mitglied der Gemeinschaft. Damit wird er zunächst einmal der bestehenden Teilungserklärung unterworfen, die er vernünftigerweise vor dem Kauf studiert haben sollte.

Was viele Kaufinteressenten jedoch nicht wissen, ist die Tatsache, dass der Käufer auch an frühere Beschlüsse der Miteigentümergemeinschaft gebunden ist. Hat z. B. die Gemeinschaft vor dem Verkauf beschlossen, dass im nächsten Jahr das Dach des Hauses neu eingedeckt und zur Finanzierung eine Sonderumlage erhoben werden soll, ist der Käufer hieran gebunden. Das Argument, dass er an diesem Beschluss nicht beteiligt war und dass dieser ihn also auch nicht angehe, interessiert niemanden - er wird zahlen müssen. Wegen dieser Bindungswirkung früherer Beschlüsse (die nicht im Grundbuch dokumentiert sind!) auch für den Erwerber einer Eigentumswohnung sollte dieser sich deshalb unbedingt vor dem Kauf die Beschlussprotokolleder letzten Eigentümerversammlungen ansehen, mindestens der zurückliegenden fünf Jahre. Wenn man davon ausgeht, dass zumindest nach derzeitiger Rechtsprechung durch Eigentümerbeschlüsse sogar die Teilungserklärung geändert werden kann, bekommt er mit dieser Kenntnis auch einen Einblick, was auf ihn zukommen kann.

Unter finanziellen Gesichtspunkten ist es auch sinnvoll, sich den aktuellen Wirtschaftsplan der Gemeinschaft vorlegen zu lassen. Aus diesem ergibt sich die Verpflichtung zur Zahlung des sog. "Hausgeldes". Aus den Zahlen dieses Rechenwerks, das so etwas wie ein  "Kostenvoranschlag" ist, ergibt sich die zu erwartende Kostenbelastung,  die ja auch für den Wert der Wohnung eine Rolle spielt. Ergänzend sollte sich der Kaufinteressent auch die Hausgeldabrechnungen der letzten Jahre ansehen, die von den Wirtschaftsplänen abweichen und mit Rück- oder Nachzahlungen schließen können, damit die reale Kostensituation bekannt ist.

Kauf zum Zwecke der Eigennutzung

Soweit die Wohnung frei und unvermietet ist, gibt es hier keine besonderen Probleme. Die grundsätzlichen Fragen, die bereits oben angesprochen wurden, wie Teilungserklärung, Eigentümerbeschlüsse, technischer Zustand der Wohnung und des Gemeinschaftseigentums, Wirtschaftlichkeit, Instandhaltungsrücklage usw. spielen natürlich auch hier eine Rolle, die Bezugsfähigkeit ist jedoch unproblematisch.

Wer eine Eigentumswohnung nicht zur Kapitalanlage kauft, will sie in derRegel selber nutzen, oder nahen Angehörigen zur Nutzung überlassen. Es geht also um den Begriff des Eigenbedarfs - entweder für den Käufer selbst, oder für nahe Angehörige.

Anders ist die Situation, wenn der Käufer eine vermietete Wohnung kauft und nicht gleichzeitig eine Vereinbarung "mit kauft", wonach der Mieter sich zu einem Auszug zu einem vereinbarten Termin verpflichtet. In diesem Falle kauft er sich nämlich in den bestehenden Mietvertrag ein (siehe oben: Kauf bricht nicht Miete) und hat nun das Problem, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen.

Entgegen anders lautenden Gerüchten ist eine Eigenbedarfskündigung gar nicht so einfach, wie man sich dies allgemein vorstellt. Der Käufer, derin den bestehenden Mietvertrag mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch eintritt, hat alle Voraussetzungen zu erfüllen, die das Gesetz für eine Eigenbedarfskündigung aufstellt. Und diese müssen umfassend vorgetragen werden.

Das bedeutet auch hier zunächst einmal, dass der Kaufinteressent den Mietvertrag kennen muss. Besteht z.B. ein Zeitmietvertrag, der noch länger läuft, kann der Käufer bis zum Laufzeitende seinen Eigennutzungswunsch getrost vergessen - ein Zeitmietvertrag kann durch den Vermieter nur außerordentlich gekündigt werden, wofür Eigenbedarf nicht ausreicht. Noch schlimmer ist es, wenn der Mietvertrag, den der Käufer übernehmen muss, auf Lebenszeit des Mieters abgeschlossen wurde (was rechtlich zulässig ist und gelegentlich vorkommt). Die Kenntnis deszu übernehmenden Mietvertrags ist für den Käufer, der zum Zweck der Eigennutzung kauft, also von essentieller Bedeutung.

Eine ganz böse Falle, die oft auch der Verkäufer nicht kennt, tut sich auf, wenn die Wohnung eine sog. umgewandelte Eigentumswohnung ist. Diese Situation liegt vor, wenn der Mieter ursprünglich in ein Mehrfamilienhaus eingezogen ist, dieses ursprüngliche Mietshaus während des Mietverhältnisses in Eigentumswohnungen aufgeteilt und die betreffende Wohnung dann anschließend als Eigentumswohnung verkauft wurde. In einem solchen Fall, der sich aus einem Vergleich des Datums des Mietvertrags mit dem Datum der Teilungserklärung feststellen lässt, hat der Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung einen besonderen Schutz: Der Käufer hat eine Kündigungs-Sperrfrist von bis zu zehn Jahren einzuhalten. Das bedeutet im Klartext: Wer eine solche, umgewandelte Eigentumswohnung kauft, kann eine Eigenbedarfskündigung unter Umständen erst zehn Jahre nach dem Kauf aussprechen und muss dann auch noch eine einjährige Kündigungsfrist einhalten, mit dem Ergebnis, dass er erst frühestens elf Jahre nach dem Kauf die zum Zweck der Eigennutzung gekaufte Wohnung beziehen kann.

Kauf zum Zwecke der Kapitalanlage

Wer eine Wohnung zum Zweck der Kapitalanlage kauft, will für sein eingesetztes Geld eine gewisse Rendite erwirtschaften. Steuerliche Aspekte einmal außer acht gelassen, will er also durch Vermietung der Wohnung unter Berücksichtigung der aufzuwendenden Kosten einen - wenn auch oft recht bescheidenen - Gewinn machen.

Da ein Gewinn - von Spekulationsgeschäften mit niedrigem Einkaufs- und hohem Verkaufspreis abgesehen - auf längere Sicht nur aus den Mieteinnahmen kommen kann, muss der Käufer wissen, welche Miete er realistisch erzielen kann. Dabei sollte er nicht - wie die Erfahrung der letzten Jahre zeigt - davon ausgehen, dass die Mieten ständig steigen werden, erst recht nicht, dass die jährlichen Steigerungen große Ausmaße haben.

Wer eine Neubauwohnung oder unvermietete Altbauwohnung zur Kapitalanlagekauft, braucht sich um die Vergangenheit nicht zu kümmern. Er muss aberwissen, welche Miete er in der Zukunft erzielen kann, wenn er diese Wohnung vermietet. Deshalb sollte er sich nicht auf nebulöse Angaben desVerkäufers verlassen, sondern vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags bei seinem Haus & Grund-Verband nachfragen, wo denn dieortsübliche Miete für vergleichbaren Wohnraum liegt. Anhand eines ggf. vorhandenen Mietspiegels, der Vergleichsmieten-Sammlung des Verbandes und auch anhand von Erfahrungswerten wird man ihm dort realistische Preise nennen.

Vorsicht ist geboten, wenn der Verkäufer eine Mietgarantie abgibt bzw. als Zwischenmieter auftreten und eine hohe Miete zahlen will. Die Laufzeiten solcher hohen Mietzahlungen sind oft recht kurz, und danach stellt sich die Frage, ob diese Miete auch weiterhin zu erzielen ist. Oder der Verkäufer muss bei einer solchen Vertragskonstruktion mehr an den Käufer zahlen, als er seinerseits einnimmt, was nicht selten (niemand kann langfristig vom Drauflegen leben) zu dessen Insolvenz führt.​

Ist die zur Kapitalanlage gekaufte Wohnung vermietet, besteht für den Käufer eine andere Situation! Der Käufer kauft nicht nur die Wohnung, sondern übernimmt damit auch den Mietvertrag und den Mieter ("Kauf bricht nicht Miete"). Das bedeutet, dass der Käufer vor dem Kauf unbedingt den Mietvertrag studieren muss. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob die Miete in Grundmiete und Betriebskosten aufgeteilt ist, ob in der so genannten Grundmiete ein Teil der Betriebskosten enthalten ist (Teilinklusivmiete), ob die Betriebskosten in Form einer Pauschale gezahlt werden usw. Alles, was an Betriebskosten in der "Grundmiete" enthalten ist, schmälert die realen Einnahmen des Käufers und ist daher wichtig für die Renditeberechnung.

Tipps zur Finanzierung

Weil es zahlreiche verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für den Kauf einer Wohnung gibt, sollten Sie ruhig mehrere Angebote einholen und verschiedene Beratungen wahrnehmen. 

Die häufigsten Finanzierungswege sind:

  • Bankdarlehen
  • Bausparvertrag
  • Lebensversicherung
  • Fremdwährungsdarlehen

Die Eckdaten einer Finanzierung sind:

  • Ihr benötigtes Kapital
  • Ihr Eigenkapital oder Sicherheiten, die Sie für die Finanzierung einsetzen können
  • Kreditlaufzeit
  • Zinsbindung (variabel, oder auf 5 Jahre fest, oder auf 10 Jahre fest etc.)
  • Ihre monatiliche Tilgung
  • Sondertilgungsmöglichkeiten, Wechselmöglichkeiten bei der Zinsbindung

Die Kombination dieser Eckdaten, zugeschnitten auf Ihre persönlichen Erfordernisse ergibt Ihre maßgeschneiderte Finanzierung.

InformierenSie sich z.B. über die Finanzierungsangebote der Online-Banken. Parallel dazu können Sie ein Angebot Ihrer Hausbank einholen, denn diese kennt Ihre Verhältnisse am besten. Mehrere Vergleichsangebote helfen Ihnen dabei, bei Ihrem Bankberater ein für Sie optimales Angebot auszuhandeln. Lassen Sie auch prüfen, ob Sie Fördermittel beantragen können!

Welche Fördermittel gibt es?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie z.B. diese Förderungen in Anspruch nehmen:

  • Eigenheimzulage (bei Selbstnutzung)
    ... ist eine staatliche Förderung für den Erwerb oder die Errichtung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die Eigenheimzulage besteht aus dem Fördergrundbetrag (max. 1.250 €) und der Baukinderzulage (je Kind 800 €). Die Förderung ist an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt und wird für die Dauer von 8 Jahren gewährt. Die Auszahlung erfolgt durch das jeweils zuständige Finanzamt jeweils zum 15.3. eines Jahres. Das Eigenheimzulagengesetz (EigZuIG) regelt die staatliche Wohneigentumsförderung. Wenn Sie eine Wohnung oder ein Haus kaufen erhalten Sie jedes Jahr einen so genannten Förderbetrag direkt vom Finanzamt ausgezahlt. Dieser beträgt für Neu- und Altbauten ein Prozent der Bemessungsgrundlage jedoch höchstens 1.250 Euro. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus den Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungskosten für Grund und Boden. Das gilt ebenso für Instandhaltungsaufwendungen und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden. Wenn Sie Kinder haben, gibt es zusätzlich 800 Euro Baukindergeld für jedes berücksichtigungsfähiges Kind jährlich. Die Förderung gilt für die ersten acht Jahre nach Erwerb bzw. Bezug Ihres Wohneigentums. Um diese Zulage in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie lediglich bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen. Das Finanzamt prüft Ihr Einkommen für das Jahr des Erwerbs Ihres Wohneigentums und das vorangegangene Jahr. Ihr Gesamteinkommen aus beiden Jahren darf die Einkommensgrenzen 70.000 Euro (bei Ledigen) beziehungsweise 140.000 Euro (bei Verheirateten) nicht überschreiten. Diese Beträge erhöhen sich jeweils um 30.000 Euro für jedes Kind, das bei Beantragung der Eigenheimzulage zu Ihrem Haushalt gehört. Nach Bewilligung erhalten Sie die entsprechende Zulage automatisch zum 15. März eines Jahres ausgezahlt ohne dass eine weitere Einkommensprüfung erfolgt. Die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz kann grundsätzlich jeder Erwerber von selbst genutztem Wohneigentum einmalig in Anspruch nehmen.
  • KFW-Darlehen (bei Selbstnutzung)
    www.kfw-foerderbank.de >> >> >> 

Soll eine vermietete Wohnung für die Altersvorsorge angeschafft werden, sind auch steuerliche Aspekte bei der Finanzierung zu betrachten:

  • Abschreibungsmöglichkeiten auf das Gebäude
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten bei denkmalgeschützten Objekten
  • Steuerliche Behandlung von Modernisierungs- und Erhaltungsaufwendungen

Welches Darlehen passt zu mir?

So verschieden die vielen Immobilien sind, so individuell sind die vielen Immobilienkäufer. Jeder bringt unterschiedlich viel Eigenkapital,
Sicherheiten und Verdienst mit. Dementsprechend gibt es verschiedene Kreditarten:

  • Das Annuitätendarlehen - Einfach und Effektiv
    Das herkömmliche Annuitätendarlehen ist besonders für Kreditnehmer geeignet, die ihre Immobilie selbst nutzen möchten und bei ihrer Finanzierung kein Zinsrisiko eingehen wollen. Denn: Bei einem Annuitätendarlehen gibt es eine feste Monatsrate – ganz wie bei einem Autokauf. Man muss sich lediglich entscheiden, wie hoch die Monatsrate sein darf und wie lange die Zinsbindung andauert.
  • Das Konstant-Darlehen - Zinssicherheit über die gesamte Laufzeit
    Das Konstant-Darlehen ist ideal für Kreditnehmer, die eine hohe Kalkulationssicherheit wünschen. Die Zinsgarantie schaltet das Risiko steigender Zinsen während der Darlehenslaufzeit völlig aus. Sie zahlen über die gesamte Laufzeit monatlich eine feste Rate.
  • Das Kombi-Darlehen - Flexible Rückzahlung mit Zinsvorteil
    Das Kombi-Darlehen bietet mit der Sondertilgungsmöglichkeit große Flexibilität, wenn Sie die Möglichkeit haben möchten, während der Laufzeit größere Beträge zurück zu zahlen.
  • Das FlexPlus-Darlehen - Flexible Rückzahlung mit Zinsvorteil
    Dieses Darlehen steht Beamten und Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung und kombiniert besonders günstige Konditionen mit einer 100%igen Sondertilgungsmöglichkeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Reicht es für die eigenen vier Wände?

Für die Finanzierung einer Wohnung muss man kein Finanzexperte sein. Ob das Eigenkapital und die monatlichen Einnahmen für einen Kredit
reichen, lässt sich schnell und einfach mit zwei Schritten ermitteln:

1. Schritt: Ermitteln Sie Ihre aktuelle Bonität
Dazu stellt Ihnen die Interhyp AG online ihren Bonitätsrechner zur Verfügung. Dieser Rechner hilft Ihnen, sich rasch einen kompletten
Überblick über ihre gesamte Einnahmen- und Ausgabensituation zu verschaffen. Der Rechner bewertet diese Bilanz nach den strengen
Maßstäben der meisten Banken. Sie erfahren damit in wenigen Minuten, wie viel Spielraum Sie für Ihre Immobilieninvestition haben.
Bonitätsrechner

2. Schritt: Erheben Sie Ihren persönlichen Kreditrahmen
Dazu können Sie jetzt den Maximierungsrechner der Interhyp AG anwenden. Wer ermittelt hat, wie viel Kapital er für eine Finanzierung zur Verfügung hat, kann mit diesem Rechner ermitteln, wie viel Kredit er aufnehmen kann.
Maximierungsrechner

Ein altes Sprichwort sagt „wer hat – dem wird gegeben“. Das gilt insbesondere bei der Beantragung eines Kredites. Wenn Sie nur über
geringe Ersparnisse verfügen und sich Ihr Arbeitsverhältnis in der Probezeit befindet, haben Sie nur geringe Chancen auf einen Kredit. Die
Bank stuft die Antragsteller in verschiedene Risikoklassen ein. Je höher das Risiko, das die Bank Ihrem Kreditengagement zuordnet, desto
schlechter sind dann in der Regel die Konditionen, die Ihnen für den gewünschten Kredit angeboten werden. Wenn Sie dagegen über Kapital
verfügen, sollten Sie prüfen, ob Sie wirklich alles Eigenkapital sogleich in Ihre Immobilie stecken sollten. Behalten Sie lieber einen
Teil „auf der hohen Kante“.


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Wichtig zu wissen:
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Es gibt gute Gründe, die für den Kauf einer Immobilie aus unserem Hause sprechen:

  • Immobilien sind die stabilste Anlageform!Immobilien sind inflationssicher!
  • Immobilien sind die ideale "zweite Rente"!
  • Grund und Boden (Bauland) wird immer seltener und teurer!

Und nicht zuletzt:
Immobilien sind die einzigste Altersversorgung, die Sie mit Fremdkapital und Wertzuwachs aufbauen und weitgehend von Dritten  bezahlen lassen (Mieter, Staat)!

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Wenden Sie sich vertrauensvoll an:
Theodor Putz
Leiter Immobilienverkauf
Telefon: +49 89 23701-232
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